Mietrückstände - Räumungsklage / Zwangsräumung - Rechtsanwalt Polzin München

Man kann sich als Mieter in einem Mietverhältnis (salopp gesagt) „eine Menge leisten", doch wenn Mietrückstände auflaufen, dann ist sehr schnell das Ende der Fahnenstange erreicht.

Beiden Seiten eröffnen sich jeweils eigene Perspektiven:

  • Der Vermieter kann fristlos kündigen, sobald (in der Summe) zwei Monatsmieten fehlen.
  • Der Mieter kann einmal eine solche fristlose Kündigung (innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren) durch vollständigen (!!) Ausgleich des Rückstandes wieder unwirksam machen.

Gleiches gilt, wenn das Sozialamt eine Erklärung ggü. dem Vermieter abgibt, daß die Behörde den Rückstand ausgleicht. Letzteres setzt allerdings voraus, daß die Wohnung angemessen ist.

Wer hier offen kommuniziert, hat noch am ehesten Chancen, mit seinem Vermieter zu einer Lösung zu kommen, bei der das Gericht noch nicht eingeschaltet wird.

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Fristlose Kündigung - wann kommt es zur Räumungsklage?

Wenn die fristlose Kündigung aber ohne Reaktion bleibt und die Räumungsfrist verstreicht, dann wird es in der Regel eher über kurz als über lang zu einer gerichtlichen Räumungsklage kommen.

Wenn ein Mieter weiter passiv bleibt, dann wird es dort relativ schnell zu einem Räumungsurteil kommen. Beide Parteien können im gerichtlichen Verfahren allerdings auch einen Räumungsvergleich abschließen. Die Zwangsräumung ist dann mitunter das traurige Ende eines Mietverhältnisses.

Die Details des Verfahrens können im Hinblick auf den jeweiligen Stand am besten in einem Beratungsgespräch abgeklärt werden.