Aufteilung des Nachlasses durch eine Erbauseinandersetzung - Rechtsanwalt Polzin München

Anders als der Terminus vermuten lässt, handelt es sich bei einer Erbauseinandersetzung nicht um Streitigkeiten, sondern es wird im Gegenteil eine einvernehmliche Regelung angestrebt.

Alle Personen innerhalb der Erbengemeinschaft sind Eigentümer des Nachlasses. Das bedeutet, daß jeder einzelne Gegenstand, den der Erbe hinterlassen hat, allen Erben gemeinschaftlich gehört - vom Silberbesteck bis zum Grundstück. Daher darf kein Mitglied der Erbengemeinschaft über einen dieser Gegenstände allein verfügen.

Um Nachlässe zu verteilen, ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich. Es handelt sich dabei um eine einvernehmliche und verbindliche Regelung, die durch einen (meist notariell fixierten) Vertrag festgehalten wird und gerichtlichen Teilungsversteigerungen zumeist vorzuziehen ist, weil das Teilungsversteigerungsverfahren bei einer Immobilie schon mal ein Jahr dauern kann.

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Das Rechtsgebiet Erbrecht ist umfangreich. Einen kompakten Überblick darüber, in welchen Fragen Ihnen unsere Anwaltskanzlei weiter helfen kann, finden Sie über den folgenden Link:

 

Auflösen einer Erbengemeinschaft

Im Idealfall kann eine Erbengemeinschaft durch einen Teilungsvertrag aufgelöst werden. Die Nachlassempfänger können dann frei über die Art der Erbauseinandersetzung entscheiden und das Erbe „in Natur teilen".

Wenn möglich, einigen sie sich, wer das Besteck, wer das Geschirr und wer die Münzsammlung bekommt. Sollten Nachlassgegenstände jedoch nicht teilbar sein, dann erfolgt die Teilung durch einen PfandVerkauf oder eine Teilungsversteigerung. Der Erlös wird dann jeweils entsprechend der Erbquote anteilig unter den Miterben verteilt.

Erbstreitigkeiten und was man machen kann

Oftmals ist es schon zu Lebzeiten absehbar, daß es im Erbschaftsfall zu Streitigkeiten innerhalb der Familie kommen kann.

Ein Testament kann Klarheit schaffen oder auch das Gegenteil davon, nämlich Streit. Der Erblasser ist gut beraten mit seinen Erben über seine Pläne zu sprechen.

Wenn der Wunsch besteht, den Verbleib des Vermögens aus der väterlichen oder mütterlichen Linie zu halten, kann eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis sinnvoll sein.

Wo eine schon jetzt absehbar schwierige Konstellation besteht, kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, die letztlich ein Auftrag an eine versierte Person ist, die Verteilung des Nachlasses oder die Erfüllung von Vermächtnissen vorzunehmen. Der Testamentsvollstrecker erfüllt also die Wünsche des Erblassers.

Als im Erbrecht längjährig tätiger Anwalt berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in München-Pasing zu allen Fragen rund um Testamentsgestaltung, Nachlaßangelegenheiten und Testamentsvollstreckung.

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