Mieterhöhung - Rechtsanwalt Thomas Polzin München

Im § 558 BGB ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Mieterhöhung erfolgen kann, auch ohne daß eine Modernisierung oder Wohnwertverbesserung erfolgt ist.

Danach kann ein Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung verlangen, wenn beim Inkrafttreten mindestens 15 Monate seit der letzten Erhöhung verstrichen sind.

Bei der effektiven Höhe des Zuschlages dreht es sich dann sehr schnell auch um die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Stadt München stellt zur Ermittlung ein Rechenprogramm zur Verfügung.

https://2023.mietspiegel-muenchen.de/

Über den folgenden Link finden Sie einen Überblick meiner konkreten Schwerpunkte im MietrechtWichtige Information für Interessenten aus dem Bereich "Mietrecht" unter:

Wir können Mandanten nicht in allen Bereichen des Mietrechts vertreten. Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung der Bereiche, in denen wir Mandate übernehmen, ebenso wie die Bereiche, in denen wir Sie nicht vertreten.

 

Zudem muß die Mieterhöhung die aktuell geltende Kappungsgrenze beachten!

Seit dem am 1. Mai 2013 in Kraft getretenem Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) herrscht jedoch einiges an Verwirrung auf beiden Seiten - doch nervös werden brauchen Sie nicht.

Vor dem 30. April 2013 unterzeichnete und in Kraft getretene Verträge sind auch weiterhin gültig und die darin enthaltenen Vereinbarungen greifen auch jetzt noch - außer natürlich, diese waren schon vor der Mietrechtsreform unwirksam. Die neuen Rechte, die sich durch die Reform für Sie ergeben, gelten unabhängig vom Vertrag - die „alten" Verträge stehen Ihnen also nicht im Wege und Neufassungen oder Änderungen sind nicht nötig.

Gerade in München kann das Mietrechtsänderungsgesetz jedoch Auswirkungen auf die Kappungsgrenze haben. Liegt das vermietete Objekt in einem Bereich, für den die Landesregierung per Rechtsverordnung einen Mangel an Mietwohnraum zu angemessenen Konditionen festgestellt hat, so fällt die Kappungsgrenze von 20% auf 15%. Das bedeutet, daß die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15% angehoben werden kann - außerhalb solcher Bereiche liegt die Kappungsgrenze bei 20%.)

Ob nun eine Mieterhöhung neben den oben dargestellten Anforderungen auch die weiteren Anforderungen aus den §§ 558 a, b BGB beachtet, kann nur eine Prüfung der konkreten Erhöhungsmitteilung erbringen.

 

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